Aktuelles

Dienstreise zählt bei sachgrundloser Befristung zur Arbeitszeit

Online seit 16.09.2019

LAG Düsseldorf, 19.04.2019, 3 Sa 1126/18:

Bekanntlich ist das Befristungsrecht ein äußerst formales Recht, welches erhebliche Stolpersteine für den Arbeitgeber beinhaltet. Dies wurde einmal mehr durch das oben zitierte Urteil des LAG Düsseldorf bestätigt, mit welchem dieses eine vereinbarte sachgrundlose Befristung für unwirksam erklärte.

Hintergrund der Entscheidung war folgender:

Ein Arbeitgeber hatte mit seinem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis begründet, welches zunächst für 6 Monate befristet war. Das Arbeitsverhältnis begann ausweislich des Arbeitsvertrages am 05.09.2016. In der Zeit vom 05.09.2016 bis zum 23.09.2016 besuchte der Arbeitnehmer eine Schulung im Auftrage des Arbeitgebers. Hierzu reiste er zum Schulungsort bereits am Sonntag, dem 04.09.2016 an. Die angefallenen Reisekosten sowie Hotelkosten wurden seitens des Arbeitgebers auch für den 04.09.2016 erstattet. Im Rahmen einer weiteren Vereinbarung wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 04.09.2018 sachgrundlos verlängert. Da die Beschäftigung darüber hinaus nicht fortgesetzt wurde, erhob der Arbeitnehmer Entfristungsklage. Das Landesarbeitsgericht entschied zu seinen Gunsten.

Zwar war es so, dass der Befristungszeitraum, welcher einen Arbeitsbeginn am 05.09.2016 aufgrund des geschlossenen Arbeitsvertrages bis letztlich zum 04.09.2018 vorsah, grundsätzlich den Ansprüchen einer sachgrundlosen Befristung entsprach. Der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum von 2 Jahren wurde durch die schriftliche Vertragsabrede nicht überschritten. Dem Arbeitgeber zum Verhängnis wurde allerdings, dass der Arbeitnehmer bereits am 04.09.2016, an dem besagten Sonntag, zu den Schulungsmaßnahmen anreiste. Diese Anreisezeit war bereits als Arbeitszeit zu werten, sodass das Arbeitsverhältnis faktisch schon am 04.09.2016 begann. Durch die Verlängerung der Befristung bis schließlich zum 04.09.2018 wurde damit die zweijährige sachgrundlose Befristungsgrenze um einen Tag überschritten. Die Folge für das Arbeitsverhältnis war die Unwirksamkeit der Befristungsabrede und somit das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

Einmal mehr zeigt dieses Urteil die hohen Anforderungen, welche im Rahmen des Befristungsrechtes an die Arbeitgeber gestellt werden. Es sollte also dringend im Falle der Vereinbarung einer Befristung nicht nur darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung eines befristeten Arbeitsvertrages die später von ihm ausgeübte Tätigkeit nicht aufnimmt. Der Arbeitgeber sollte auch dringend bedenken, dass die Anreise zum Ort der Aufnahme der ersten Tätigkeit je nach Sachverhalt als Arbeitszeit mit allen Konsequenzen für die getroffene Befristungsabrede gewertet werden kann. Für Arbeitnehmer wiederum kann es sich lohnen, mögliche Sachverhalte anwaltlich prüfen zu lassen. Die Konsequenzen könnten positiv für den Arbeitnehmer sein.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
foer-gskn 2024-12-05 wid-7 drtm-bns 2024-12-05