Aktuelles

Einsicht in Personalakten im Beisein eines Anwalts

BAG, Urt. v. 12.7.2016 – 9 AZR 791/14

Arbeitnehmer haben nach einer aktuellen Entscheidung des BAG regelmäßig keinen Anspruch, bei der Einsichtnahme in ihre Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. § 83 Abs. 1 Satz 1und 2 BetrVG sehe lediglich die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vor. Auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht oder dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergebe sich in der Regel kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestatte, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein

 
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